Leinenwirrwarr: Auflagen für die Haltung von Hunden

Die Auflagen für die Haltung von Hunden – generell oder für bestimmte Rassen – sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Derzeit gelten die folgenden Hundehaltungsverordnungen:

 

 

WIEN | Seit 19. Februar 2019 ist das neue Wiener Tierhaltegesetz in Kraft. Im Zentrum der Novelle steht eine 0,5-Promille-Grenze für Halter von Listenhunden, bessere Kontrollmöglichkeiten für die Polizei, strenge Strafen bei Verstößen und mehr Kompetenzen für die Prüferinnen und Prüfer des verpflichtenden Hundeführscheins. Es wird auch eine generelle Maulkorbpflicht für alle Listenhunde eingeführt. Ergänzend wird im Gesetz für Halter aller Hunde ein Sachkundenachweis vorgeschrieben. Wer sich nach dem 1. Juli 2019 einen Hund hält, muss einen Kurs zum Sachkundenachweis absolvieren. Der verpflichtende Hundeführschein ist in Wien für folgende Hunde (Listenhunde) und Kreuzungen dieser Hunde vorgeschrieben: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastín Español, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pitbull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).

 

STEIERMARK | In der Steiermark gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Alle Halter von Hunden, egal welcher Rasse, haben aber einen Hundekundenachweis zu erbringen. Diese Verpflichtung gilt nur für Personen, die erst nach dem 1. Jänner 2013 einen Hund erwerben bzw. erworben haben. Für den Hundekundenachweis ist ein vierstündiger Kurs zu besuchen, den ein Tierarzt abhält. Alle Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde auf jeden Fall an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

 

BURGENLAND | Im Burgenland gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Gemeinden können erforderlichenfalls allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingezäunten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, einen Maulkorb tragen müssen oder an bestimmten Orten nicht mitgeführt werden dürfen.

 

OBERÖSTERREICH | In Oberösterreich gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Bei der Anmeldung eines Hundes, egal welcher Rasse, ist aber ein dreistündiger Kurs zu absolvieren, um Sachkunde nachzuweisen. Eine Stunde dieses Kurses hält ein Tierarzt ab, zwei Stunden des Kurses eine fachkundige Person, etwa ein Hundetrainer. Werden aber gefährliche Verhaltensweisen eines Hundes gegenüber Mensch oder Tier bekannt, kann im Einzelfall die Auffälligkeit eines Hundes (d. h. sein Gefährdungspotential aufgrund bestimmter Tatsachen) durch Bescheid festgestellt und der Hundehalter dazu verpflichtet werden, einen Sachkundenachweis zu erbringen oder den auffälligen Hund einer geeigneten Einrichtung oder Person zur Haltung und Pflege zu übergeben.

TIROL | Die Leinen- und Maulkorbpflicht in Tirol ist einheitlich geregelt. Sie sieht strengere Regeln für (fast alle) Hunde und Hundehalter vor. Leine oder Maulkorb sind für Hunde vorgeschrieben und zwar überall dort, wo es zu Menschenansammlungen kommt, wie z.B. in Wohnsiedlungen oder Ortszentren. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Kinderspielplätzen müssen Hunde verpflichtend einen Maulkorb tragen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. Lediglich kleinere Tiere können auch in einem geschlossenen Korb oder ähnlichem mitgeführt werden. In Tirol gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Hat ein Hund, egal welcher Rasse, ein Tier oder einen Menschen verletzt, wird die Halterin/der Halter mit schriftlichem Bescheid von der Behörde dazu aufgefordert, den Hund einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt vorzuführen. Die Amtstierärztin/der Amtstierarzt beurteilt dann, ob der Hund "auffällig", also u. U. gefährlich, ist. Ist der Hund "auffällig", hat die Amtstierärztin/der Amtstierarzt dies der Behörde bekanntzugeben. Wurde ein Hund, egal welcher Rasse, von der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt als "auffällig" beurteilt, hat die Behörde Maulkorb- und/oder Leinenzwang über ihn zu verhängen. Überlässt die Halterin/der Halter eines solchen Hundes das Tier einer anderen Person, hat er diese ausdrücklich auf den Maulkorb- und/oder Leinenzwang hinzuweisen. Gewissen Personen kann das Halten von als "auffällig" beurteilten Hunden untersagt werden, z.B.: Personen, die einen als "auffällig" beurteilten Hund trotz Anordnung der Gemeinde ohne Maulkorb bzw. Leine in der Öffentlichkeit führen, Personen, die den "auffälligen" Hund jemandem überlassen, der sich nicht an die Maulkorb- bzw. Leinenpflicht hält, Alkohol- oder suchtkranken Personen, Personen, die wiederholt wegen Verstößen gegen tierschutz- und/oder jagdrechtlichen Vorschriften verurteilt wurden, Personen, die vorsätzlich z.B. eine mit Gewalt im Zusammenhang stehende Straftat begangen haben. Wird trotz Verbotes der Behörde ein Hund gehalten, kann die Behörde der Halterin/dem Halter den Hund abnehmen.

 

VORARLBERG | Die Haltung eines Listenhundes ist in Vorarlberg bewilligungspflichtig. Als Listenhunde gelten: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastín Español, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff (Dogo Argentino), Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Ridgeback, Kreuzungen Bandog und Pitbull Terrier, Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen. Im Einzelfall und bei Listenhunden werden Maulkorb, Leinenzwang und/oder Verwahrungsauflagen mittels Bescheids vorgeschrieben.

Niederösterreich | Das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial („Listenhund“ bzw. „Kampfhund“) muss vom Hundehalter unverzüglich bei der Gemeinde angezeigt werden. Dazu gehören u.a. Hunde der folgenden Rassen oder Kreuzungen: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Diese oder andere „auffällige“ Hunde müssen u. a. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindereinrichtungen, etc. immer mit Maulkorb und Leine geführt werden. Seit Jänner 2015 ist ein Sachkundenachweis vorzulegen. Der Nachweis ist gegeben, wenn der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung umfasst zumindest eine Dauer von 10 Stunden.

 

Salzburg | In Salzburg gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Stellt sich jedoch heraus, dass ein gewisser Hund, egal welcher Rasse, „gefährlich“ ist, sind gewisse Auflagen zu erfüllen. Gefährliche Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn dies von der Gemeinde bewilligt ist. Voraussetzungen für die Bewilligung für die Haltung eines gefährlichen Hundes sind u. a. die Geschäftsfähigkeit des Hundehalters, die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes, der Nachweis der Sozialverträglichkeit des Hundes, Kennzeichnung des Hunde, Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden etc. Auch bei der Anmeldung eines nicht gefährlichen Hundes (der über 12 Wochen alt ist) ist in Salzburg Sachkunde nachzuweisen. Dafür ist nur eine theoretische, jedoch keine praktische Ausbildung zu absolvieren. Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter bei einer zugelassenen Person eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung absolviert hat, bei der aufgrund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotenzial eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können. Die Hundehalterin/der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Die Hundehalterin/der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen. Die Gemeinde kann zudem Personen, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.

 

KÄRNTEN  | In Kärnten gibt es keine besonderen Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen. Für bissige Hunde gilt jedoch an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Verstößt eine Person gegen diese Anordnungen der Gemeinde, kann diese ihr das Halten oder Verwahren von Tieren teilweise oder ganz verbieten.

Generell gilt:

Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.

Stand Mai 2021 – Quelle: www.oesterreich.gv.at

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