Verwendung von Fotos zu Werbezwecken: Urheberrecht und Recht am eigenen Bild

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Wir alle wissen, dass dieser Satz auch in der Werbung zutrifft, denn mit einem passenden Foto ist sofort klar, welche Dienstleistung angeboten wird oder welches Gefühl durch die Anzeige transportiert werden soll. Auch in den sozialen Netzwerken sagt ein Foto so viel mehr aus als ein einzeiliger Statusbeitrag. Doch wie ist das denn nun mit der Verwendung von Fotos und Bildmaterial? Was ist gesetzlich erlaubt und was nicht? Das Urheberrecht wurde hier erst vor kurzem verschärft. Wir fassen die wichtigsten Fakten zusammen.

 

1. Finger weg von Google-Bildern

Es mag zwar verlockend sein, doch die Bildersuche auf Google ist absolut nicht dazu geeignet, Dateien zu speichern und sie für eigene Zwecke zu nutzen. Es ist ausdrücklich verboten und strafbar, Bilddateien ohne Einwilligung des Urhebers weiterzuverbreiten.

 

2. Was ist das Urheberrecht eigentlich?

Fotos unterliegen dem Urheberrecht. Im Duden wird der Urheber als eine Person bezeichnet, die etwas Bestimmtes bewirkt oder veranlasst hat, im weiteren Sinne also als Schöpfer eines Werkes der Literatur, Musik, bildenden Künste oder als Autor. Für uns heißt das, Urheber ist derjenige, der das Foto oder die Grafikdatei ursprünglich erstellt hat. Und nur diese Person kann die Erlaubnis geben, ob ein Foto zu bestimmten Zwecken verwendet werden darf oder nicht. Selbst wenn ich dann die ausdrückliche Erlaubnis bspw. des Fotografen habe, muss ich sowohl bei Druckunterlagen wie Flyern, Broschüren etc. als auch digital (auf der Webseite, Facebook-Seite, in der E-Mail-Signatur) den Copyright-Vermerk des Fotografen angeben, z. B. „© Vorname Nachname“.

 

3. Fotos kaufen, aber wo?

Viele Fotografen bieten ihre Fotos gegen einen Kostenbeitrag zur Nutzung an. Doch was, wenn ich keinen Fotografen bei der Hand habe, der bspw. schöne Tierfotos macht? Ganz einfach: Es gibt viele Online-Bilddatenbanken, bei denen man Fotos und Grafikdateien je nach Lizenz auch zur kommerziellen Nutzung kaufen kann. Beispiele dafür sind Shutterstock, Adobe Stock, Panthermedia oder Getty Images. Es gibt aber auch Seiten, auf denen Fotos kostenlos zum Download angeboten werden (Creative-Commons-Lizenz), die auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden dürfen (z. B. Pixabay oder Pixelio). Achtung dabei: Immer genau die Lizenzbedingungen der jeweiligen Seite genau durchlesen.

4. Man erkennt Personen auf Fotos. Was nun?

Nach § 78 UrhG gilt Folgendes: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“ Auch hier gilt wiederum: Ohne Einverständnis der abgelichteten Personen darf ich es nicht veröffentlichen. Ist eine Person auf dem Foto z. B. schon verstorben, muss ich trotzdem bei dessen Angehörigen um Erlaubnis fragen.

 

5. Fotografieren bei Veranstaltungen

Laut dem neuen Datenschutzgesetz (DSGVO) muss auch auf Veranstaltungen das Einverständnis von den Teilnehmern geholt werden, damit die Fotos anschließend auch zur Dokumentation oder für die Nachberichterstattung etc. verwendet werden dürfen. Dies kann z. B. so funktionieren, dass Sie bereits auf der Einladung, dem Poster oder den Eintrittskarten, spätestens aber am Veranstaltungsort selbst vermerken, dass mit der Teilnahme am Event automatisch eine Zustimmung vorausgesetzt wird. Oder Sie hängen am Veranstaltungsort gut ersichtlich den Vermerk als Poster auf. Tipp: Besser zu groß als zu klein – ein kleiner Zettel wird leicht übersehen.

Den betroffenen Personen steht aber grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu. Das heißt, sollte ein Teilnehmer Sie extra darauf hinweisen, dass seine Fotos nicht veröffentlicht werden sollten, gilt dies zu berücksichtigen, und entsprechende Fotos müssen gelöscht werden.

Beispiele für solch einen Vermerk finden Sie hier: Musterformulierung 1: „Es wird darauf hingewiesen, dass am Veranstaltungsort Fotos und/oder Videos angefertigt werden und zu Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung veröffentlicht werden können.“

Musterformulierung 2: „Im Rahmen dieser Veranstaltung können durch die oder im Auftrag der Organisation XY Fotografien und/oder Filme erstellt werden. Mit der Anmeldung zur Veranstaltung nehme ich zur Kenntnis, dass Fotografien und Videomaterialien, auf denen ich abgebildet bin, zur Presseberichterstattung verwendet und in verschiedensten (sozialen) Medien, Publikationen und auf Webseiten der Organisation XY veröffentlicht werden.“

Umfangreichere Informationen über Urheberrecht und Verwendung von Fotos oder digitalen Daten finden Sie auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich. Bspw. unter folgendem Link: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Copyright-und-Werknutzung-im-Internet.html

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